Die Rehabilitation für Hörgeschädigte ist als medizinische und als berufliche Rehabilitation anerkannt.
Mit den Krankenversicherungsträgern besteht ein Versorgungsvertrag für die Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nach § 111 Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Mit den Rentenversicherungsträgern wurde eine Tageskostensatzvereinbarung getroffen. Eine Belegung der Maßnahmen durch die Rentenversicherungsträger erfolgt in der Regel als berufliche Rehabilitation im Rahmen der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Als weitere Kostenträger können Berufsgenossenschaften, Integrationsämter sowie Agenturen für Arbeit in Frage kommen.
Die Kosten für die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme einschließlich Unterkunft und Verpflegung richten sich nach dem jeweils mit den Kostenträgern vereinbartem Tageskostensatz.
Wir stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen gerne bei der Kostenübernahme. Bitte setzen Sie sich mit dem Reha-Zentrum in Verbindung.